Satzung der Wanheimer Kanu-Gilde e.V. Duisburg

§1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Wanheimer Kanu-Gilde e.V. „und hat seinen Sitz in Duisburg. Er ist in das Ver- einsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind grün/schwarz. Das Vereinsemblem zeigt einen stilisierten Paddler und die Buchstaben W K G in schwarz auf grünem Grund.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung aller Kanusportarten.
Der Verein neutral und unabhängig. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1953, und zwar insbesondere durch die Ausübung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 - Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: 
a) Ehrenmitgliedern
b) Ordentlichen Mitgliedern
c) Jugendlichen und Kindern

§3 - Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch Abstimmung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung des Antrags durch die Mitgliederversammlung ist der Verein nicht zur Angabe des Grundes für die Ablehnung verpflichtet. Bei Jugendlichen und Kindern müssen die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag durch Unterschrift bestätigen.

§4 - Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands können Personen, die sich um den Verein und um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, durch Beschluß der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sie sind jedoch von der Endrichtung des Beitrags befreit.


§5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß des Mitglieds

Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich mit Monatsfrist zum Quartalsende erfolgen. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen mit Stimmenmehrheit durch Vorstandsbeschluß:
a) bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und andere, vom Verein festgelegte Ordnungen.
b) bei Schädigung der Interessen oder des Ansehen s des Vereins.
c) Bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten, der trotz Mahnung mit Fristsetzung durch rechtlich abgesichertes postalisches Mahnverfahren nicht innerhalb eines Monats beglichen ist.
Dem Ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung des Vereins zu. Die Beru- fung hat mindestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides über den Ausschluß zu erfolgen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte des Mitglieds an dem Verein und dessen Vermögen.

§6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Für Sonderaufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Aufgaben der Ausschüsse bestimmt der Vorstand.


§7 - Beiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Mitglieder haben außerdem Viertel- jährlich im voraus einen Vereinsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Gebühren und Beiträge wird jährlich von der ersten Mitgliederversammlung im neuen Jahr für das Geschäftsjahr bestimmt. Die Höhe kann für einzelne Gruppen von Mitgliedern (§§ 2,4 und 8) verschieden bestimmt werden. Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag oder andere Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§8 - Besondere Pflichten (Arbeitsstunden)
Jedes Vereinsmitglied über 16 Jahren leistet eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden/Monat; ausgenommen davon sind Ehrenmitglieder, Mitglieder die außerhalb NRW wohnen, Wehrpflichtige, Behinderte, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
Arbeitsstunden können nicht von anderen abgeleistet werden, ausgenommen innerhalb von Familien oder bei Ehepaaren.
Jede Arbeitsstunde hat einen bestimmten Wert. Erwachsene Mitglieder, die noch in der Ausbildung sind, Studenten, Schüler oder andere Mitglieder, die als Vereinsbeitrag den Jugendbeitrag zahlen, werden beim Wert eine Arbeitsstunde wie Jugendliche eingestuft.
Die Anzahl der Arbeitsstunden, sowie die Höhe des Werts einer Arbeitsstunde, wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr bestimmt; Anzahl und Höhe könne für die einzelnen Gruppen von Mitgliedern (§ 2) verschieden bestimmt werden.
Für nicht geleistete Arbeitsstunden werden die festgelegten Beiträge den Mitgliedern in Rechnung gestellt. (§9.1)

§9 -Mitgliederversammlung
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr statt. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat min. 14 Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder Email an die Mitglieder und durch Aushang in den Vereinsräumlichkeiten bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind als Dringlichkeitsanträge zur Beratung und Beschlußfassung zuzulassen, wenn dies durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewünscht wird. Anträge sind spätesten 6 Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die nach Genehmigung durch den Vorstand vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ein Duplikat ist in den Vereinsräumen auszulegen.
Die erste Mitgliederversammlung im neuen Jahr hat folgende Aufgaben:
a) Erstattung der Jahresberichte des Vereinsvorstands und der Kassenprüfer,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Neuwahl des Vorstands gem. (§12),
e) Neuwahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und sonstiger Gebühren,
g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
h) Satzungsänderungen,
i) Ernennung der Ehrenmitglieder,
j) Festsetzung des Wochentages für die ¼ Jährliche Mitgliederversammlung,
k) Anträge,
l) Vereinsstrafen,
m) Entscheidung über Anzahl der monatl. Arbeitsstunden und dessen Wert,
n) Verschiedenes.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe von Gründen beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen. In diesen Fällen ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats – von Tage des Eingangs gerechnet – einzuberufen.

§10 - Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Kassierer

2. dem erweitertem Vorstand, gem. Beschluß und Wahl durch die jeweilige Jahreshauptversammlung.
Der Vorsitzende beruft u.a. die Mitgliederversammlungen, sowie die Vorstandssitzungen ein. Ein Mitglied des Vorstands führt in allen Versammlungen den Vorsitz.
Die Aufgaben des Vorstands sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§11 - Kassenprüfung
Die erste Mitgliederversammlung im neuen Jahr hat zur Überwachung der Kassengeschäfte mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese werden auf ein Jahr gewählt. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über die Prüfung der Kassengeschäfte Bericht zu erstatten.

§12 - Wahlen
Die Mitglieder erlangen mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Wahlrecht. Voraussetzung für die Wahl in den geschäftsführenden Vorstand sind die Vollendung des 21. Lebensjahres und eine mindestens 2jährige Mitglied- schaft. Ausnahmen können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugelassen werden.
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt. Über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitglie- derversammlung.
Der Vorstand bleibt jedoch bis zu Eintragung in das Vereinsregister im Amt. Im übrigen findet § 27 BGB An- wendung.
Die Vereinsjugend wählt einen Jugendwart und /oder eine Jugendwartin, die nach §12 wahlberechtigt sein müssen.

§13 - Abstimmungen
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres, das mit Entrichtung seines Beitrages gem. §5 nicht in Rückstand ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Abgestimmt wird durch einfaches Handheben; sofern nicht ein anwesendes Mitglied die Abstimmung durch Stimmzettel beantragt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§14 - Haftung
Der Verein haftet nicht für Personen und Sachschäden, die auf dem Vereinsgelände oder auf fremden Anlagen eintreten. Sportunfälle sind gemäß den Bedingungen der Sporthilfe e.V. versichert, da der Verein dem Deutschen Kanu Verband e.V. angeschlossen ist. Mitglieder oder Gäste, die Gegenstände des Vereinsvermögens vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigen, sind für den eingetretenen Schaden haftbar zu machen.

§15 - Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins – nach Abzug der noch ausstehenden Verpflichtungen – an die Wohlfahrtseinrichtung der Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der Abgegebenen Stimmen notwendig.
Die jeweils gültige Geschäfts-, Jugend- und Bootshausordnung ist Bestandteil der Satzung. In der Geschäftsord- nung soll die Verwaltung des Vereinsvermögens festgelegt werden.
Diese Satzung tritt mit Vorstandsbeschluß der Mitgliederversammlung vom 19.03.2010 in Kraft. Die bisherige Fassung ist von diesem Zeitpunkt an ungültig.
Die Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom: 27.09.2010 im §10 und im §1 mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom: 18.03.2011 geändert.